Beschreibung:
In unserem Seminar werden Ihnen die zentralen Kenntnisse zu den allgemeinen und sozialrechtlichen Vorschriften im Güterverkehr vermittelt. Diese Kenntnisse und Vorschriften sind nicht nur Voraussetzung, um rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch wichtig, um in Fahrerinteresse die Gefahren zu senken.
Ihr Nutzen:
- Beherrschung der neuen Anforderungen
- Bestimmungen des Güterverkehrs und die Pflichten als LKW-Fahrer werden Ihnen vertraut
Die Inhalte:
- Allgemeine Vorschriften für den Güterverkehr
- Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und deren Vorschriften wie Tageslenkzeit, Lenkzeitunterbrechung, Tagesruhezeit und Kontrollgeräte
- Auffrischung von Verkehrsregeln sowie neue Vorschriften wie Handy - Benutzung, Mautausweichverkehr, Personen im Laderaum und neue Verkehrszeichen
| | | Beispielrechnung | | Seminarkosten für alle Tage und alle Teilnehmer | 135,00 € | | Teilnehmer | 1 | | Schulungstage | 1 | | Schulungsstunden pro Tag | 7 | | Erstattung inkl. Pauschalen für Stunden und Tag | | Auszahlung kleine Unternehmen | 174,30 € | | Auszahlung mittlere Unternehmen | 149,40 € | | Auszahlung große Unternehmen | 124,50 € | | | | | | | Beispielrechnung | | | Seminarkosten für alle Tage und alle Teilnehmer | 1.080,00 € | | Teilnehmer | 8 | | Schulungstage | 1 | | Schulungsstunden pro Tag | 7 | | Erstattung inkl. Pauschalen für Stunden und Tag | | Auszahlung kleine Unternehmen | 1.394,40 € | | Auszahlung mittlere Unternehmen | 1.195,20 € | | Auszahlung große Unternehmen | 996,00 € |
| 3.1 Rechtliche Vorschrift... Zollrecht (nicht BKrFQG)
Schulungs- und Unterweisungspflicht
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sieht in Artikel 33 Abs. 1 folgende Verpflichtung des Verkehrsunternehmers vor: „Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“ Eine Verpflichtung des Unternehmers die Aufzeichnungen der Fahrer des Unternehmens auf Verstöße hin zu prüfen, und durch Unterweisung künftigen Verstößen angemessen entgegenzuwirken bestand bereits nach der bisherigen Rechtslage aus der VO (EWG) Nr. 3821/85. Es handelt sich also nicht um eine neue Verpflichtung des Unternehmens. Insbesondere schreibt die o.g. Regelung auch keine Mitführungspflicht eines speziellen Nachweises für Fahrer vor. Die Verpflichtung kann grundsätzlich vom Unternehmer selbst erfüllt werden. Die Beauftragung eines Dritten ist nicht vorgeschrieben.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Wirksamwerden der Verordnung EU) Nr.165/2014 keinen Einfluss auf die Gültigkeit von Bescheinigungen über bereits absolvierte Kurse im Rahmen der Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz hat. Bescheinigungen über bereits absolvierte Kurse können auch weiterhin zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde verwendet werden.
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